Trotz immer umfangreicherer Möglichkeiten, Anlagegeschäfte in Wertpapiere auch mittels Telefon und Internet abzuwickeln, nutzen die meisten Bank- und Sparkassenkunden diesbezüglich den klassischen Weg – die persönliche Anlageberatung. Dabei sind seitens des Kreditinstitutes verschiedene Vorgaben zu beachten, die eine solche Beratung rechtssicherer machen sollen. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass für alle ab 01.01.2010 erfolgten Beratungen eine Dokumentationspflicht besteht. Der Inhalt eines jedes Gespräch muss im Rahmen eines Beratungsprotokolls festgehalten werden – sofern die Voraussetzungen einer Anlageberatung gegeben sind. Sinn des Beratungsprotokolls ist es, den Anleger vor Falschberatung zu schützen und die allgemeine Beratungsqualität zu erhöhen. Das Protokoll muss jedoch nur dann ausgefertigt werden, wenn es um die Geldanlage eines Privatkunden geht. Für Geschäftskunden und professionelle Wertpapieranleger gilt diese gesetzliche Vorgabe nicht.
Die Basis des Beratungsprotokolls stellt der sogenannte WPHG-Bogen (Wertpapierhandelsgesetz-Bogen) dar, der bereits vor 2010 im Rahmen von Wertpapieranlagegesprächen anzufertigen war. Dieses Formular dient dem Kreditinstitut dazu, sich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Anlegers zu verschaffen. Nur so kann es seiner Verpflichtung, seinen Kunden gegebenenfalls auf überhöhte Anlagerisiken hinzuweisen, nachkommen. Im Zweifelsfall muss das Institut vom betreffenden Geschäft abraten. Im WPHG-Bogen werden unter anderem auch bereits vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers im Wertpapierbereich festgehalten. Alle Angaben des WPHG-Bogens finden sich letztlich auch im Beratungsprotokoll wieder.
Während der WPHG-Bogen lediglich allgemeine Kundeninformationen festhält, soll der Beratungsbogen den Inhalt des Beratungsgespräches dokumentieren. Anhand des Protokolls soll für Außenstehende klar erkennbar sein, was der Inhalt des Anlagegesprächs war. So wird beispielsweise das Anliegen des Kunden dokumentiert. Diesbezüglich spielt zum Beispiel eine wichtige Rolle, um welchen Betrag es im Anlagegespräch ging. Auch der beabsichtige Anlagezeitraum und die Risikobereitschaft des Kunden sind wesentlich. Dazu dokumentiert der Berater seine Anlageempfehlung. In diesem Zusammenhang sollte das Produkt zum Kundenwunsch passen. Eine entsprechende Begründung dieser Empfehlung gehört ebenso zum Beratungsprotokoll wie der festgehaltene Erstellungszeitpunkt des Protokolls. Denn die Ausfertigung des Beratungsprotokolls muss grundsätzlich immer vor der technischen Erfassung einer Wertpapierorder erfolgen.
Doch auch unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen bemühen sich Finanzdienstleister zunehmend um Transparenz für ihre Kunden, indem sie beispielsweise auf Internetportalen ihren Kunden die Möglichkeit geben, ihre Erfahrungen mit dem Unternehmen zu veröffentlichen.