Vor allem für ältere Menschen ist es sinnvoll, für den Fall plötzlicher Krankheit oder gar einen Todesfall vorzusorgen. Oftmals wird ein naher Angehöriger benannt, welcher sich notfalls um die Abwicklung aller Formalitäten kümmern soll – zum Beispiel in testamentarischer Form. Seit einiger Zeit ist das auch in Form einer Vorsorgevollmacht möglich. Mittlerweile wird diese Art der Bevollmächtigung von den meisten wichtigen Stellen akzeptiert – so auch von Banken und Sparkassen. Ist diese Vollmacht eindeutig formuliert, können im Fall der Fälle beispielsweise Kontoauflösungen, Transaktionen oder Ähnliches erfolgen. Der genaue Umfang der Vollmacht muss jedoch zweifelsfrei erkennbar sein, wobei sie grundsätzlich jedoch auch bereits zu Lebzeiten des Ausstellers gilt.
Als Alternative zur Vorsorgevollmacht existiert natürlich auch weiterhin die Möglichkeit einer „einfachen“ Kontovollmacht. Diese wird direkt beim Kreditinstitut festgehalten. Dazu erscheinen Kontoinhaber und Bevollmächtigter zur Hinterlegung einer Unterschriftsprobe auf der sogenannten Unterschriftskarte. Ab Hinterlegung der Unterschriften und entsprechender Zustimmung des Kontoinhabers ist neben dem Kontoinhaber auch der Bevollmächtigte verfügungsberechtigt. Geht es um ein Girokonto kann der Bevollmächtigte – wenn gewünscht – auch eine eigene Karte erhalten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist diese Art der Bevollmächtigung nicht generell gültig, sondern immer „nur“ kontobezogen. Um eine möglichst umfangreiche Vertretungsbefugnis zu erhalten, muss der Bevollmächtigte demnach für alle Konten des Vollmachtgebers separat verfügungsberechtigt sein. Wird ein einzelnes Konto vergessen, kann das wiederum zu Schwierigkeiten führen. Denn in Bezug auf dieses Konto würde der Bevollmächtigte keine Auskunft erhalten. Auch Transaktionen würden seitens des Kreditinstitutes verweigert.
Aus diesem Grunde sollten Bank- und Sparkassenkunden eher die Möglichkeit einer generellen Vorsorgevollmacht nutzen. Zum einen, weil diese umfassende Regelungen trifft und einzelne Konten nicht versehentlich ausgeschlossen werden können. Zum anderen jedoch auch, weil die Vorsorgevollmacht auch für andere Bereiche des Lebens sinnvoll sein kann. So kann sie zum Beispiel auch Regelungen zur Bevollmächtigung im Falle medizinischer Entscheidungen beinhalten. Eine reine Kontovollmacht genügt dafür logischerweise nicht aus. Kontovollmachten sind aus Sicht des Kontoinhabers ursprünglich lediglich dafür gedacht, jemanden gegenüber seiner Bank bzw. Sparkasse als Vertreter zu benennen, der gewöhnliche Aufträge rund um das betreffende Konto übernehmen kann. So darf ein Bevollmächtigter praktisch alle Aufträge erteilen, außer der Benennung eines weiteren Bevollmächtigten und die Schließung des entsprechenden Kontos.