Als die Deutsche Telekom AG im Jahr 2000 zum dritten Mal Aktien emittierte, war die Euphorie in der Bevölkerung groß: Der Kauf der Aktie galt als zukunftssichere Investition, die Deutsche Telekom als ein grundsolides Unternehmen. Oft fiehl das Wort „Volksaktie“, wenn es um die Aktie des Kommunikationsriesen ging. Die Aktienemission brachte der Telekom Einnahmen von etwa 13 Milliarden Euro bei einem Ausgabekurs von 66,50 Euro pro Aktie.
Auf Euphorie folgte Ernüchterung
Wie auch bei den beiden vorangegangenen Emissionen der Deutschen Telekom in den Jahren 1996 und 1999 verkaufte sich die Aktie ausgezeichnet. Die große Nachfrage trieb den Kurs kurzzeitig auf einen Wert von über 100 Euro. Doch auch auf dem Aktienmarkt findet das berühmte Zitat von US-Schauspieler George Burns Anwendung: „Everything that goes up, must come down.“ – Was hoch geht, muss auch wieder runter kommen. Bereits zwei Jahre später erreichte die Aktie ihren bisherigen Tiefststand von 8,42 Euro.
Wie es zu dem Absturz kam
Als Gründe für den rasanten Absturz des Aktienwertes gelten strategische Fehler des damaligen Telekomchefs Ron Sommer. So kaufte man den amerikanischen Mobilfunkkonzern VoiceStream für 39,4 Milliarden Euro auf, obwohl dieser laut einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO nur etwa 9,2 Milliarden wert war. Auch beim Kauf von UMTS-Lizenzen verkalkulierte man sich maßlos.
Viele Anleger, die durch den Kauf von T-Aktien eine Menge Geld verloren hatten, klagten gegen das Unternehmen. Man habe Sie im Börsenprospekt der Aktie nicht ausreichend über die geplante VoiceStream-Übernahme informiert. Auch Falschbewertungen von Immobilienwerten wurden der Telekom vorgeworfen.
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Telekom
Gestern kam es nun zu einem Urteil im Prozess der Deutschen Telekom AG gegen einen schwäbischen Aktionär, der Schadenersatz forderte. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zu Gunstern der Telekom, so berichtete die ARD gestern. Das Urteil gilt als Musterurteil für weitere 17.000 Kleinaktionäre, die nun wohl ebenfalls leer ausgehen werden. Man habe keine Fehler im Börsenprospekt feststellen können, begründete das das Gericht sein Urteil. Die Telekom habe ihre Aktionäre ausreichend informiert und sich an die Gesetzeslage gehalten.
Der Anwalt des Klägers kündigte bereits Einspruch gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof an.