Sachleistungen statt Geld: Mit steuerfreien Lohnbestandteilen können Arbeitnehmer sparen

Das der monatliche Lohn für einen Angestellten in monetärer Form ausgezahlt wird und nicht etwa in Form von Lebensmitteln oder sonstigen Waren ist heute eine Selbstverständlichkeit. Bis ins späte 19. Jahrhundert jedoch war die Bezahlung mit Sachleistungen durchaus üblich. Man sprach vom so genannten „Trucksystem“, bei dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn Waren erhielten, die zumeist aus der eigenen Produktion des Arbeitgebers stammten. Dies wirkte sich jedoch oft stark zum Nachteil der Angestellten aus: Der Arbeitgeber konnte diesen das Absatzrisiko für die hergestellten Waren aufbürden. Darüberhinaus erhielten Angestellte teils nicht mehr verkäufliche Ausschussware, deren Wert bei der Lohnberechnung zu hoch angesetzt wurde.

Wer sich einen Teil seines Gehaltes in vorm von Sachleistungen auszahlen lässt, profitiert in vielen Fällen von Steuerbefreiungen oder -vergünstigungen. Bild: © DOC RABE Media – Fotolia.com

So kam es Ende des 19. Jahrhunderts zum so genannten „Truckverbot“, das von nun an eine Bezahlung mit Geld gewährleisten sollte. Im Grunde gilt dies auch heute noch. Jedoch ist es heute möglich, dass sich die beiden Arbeitsvertragsparteien auf eine Auszahlung eines Teils der Arbeitsvergütung in Form von Sachbezügen einigen, sofern dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Man spricht dann auch vom so genannten Deputatlohn bzw. vom „geldwerten Vorteil“.

Der Begriff „geldwert“ impliziert bereits, dass diese Lohnbestandteile durchaus als einer monetären Auszahlung gleichwertig verstanden werden, auch vom Finanzamt. So muss für erhaltene geldwerte Vorteile grundsätzlich ebenso Einkommensteuer bezahlt werden wie für den normalen Arbeitslohn. Dennoch kann es für den Arbeitnehmer heute durchaus wünschenswert sein, einen Teil seines Gehalts in dieser Form zu erhalten. Insbesondere deshalb, weil je nach Art des geldwerten Vorteils Steuervergünstigungen oder teilweise sogar Steuerbefreiungen greifen.

Einkommensteuerbefreit sind dabei insbesondere die Lohnbestandteile, die nicht nur dem Einzelnen, sondern der ganzen Gesellschaft Vorteile bringen können. Dies betrifft zum Beispiel Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge wie Kurse zur gesunden Ernährung oder zur Raucherentwöhnung, Rückengymnastik und ähnliches. Für solche Gesundheitsfördermaßnahmen darf der Arbeitgeber pro Angestelltem und Jahr bis zu 500 Euro ausgeben, ohne dass der jeweilige Angestellte dies versteuern muss.

Ähnliches gilt für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die in direktem Bezug zum ausgeübten Beruf stehen. Hierunter fallen sowohl Kurse und Seminare, als auch Lehrbücher und Prüfungsgebühren. Eine Deckelung des steuerbefreiten Betrages besteht hier nicht.

Für einen sehr großen Teil der Arbeitnehmer ist auch die Regelung bezüglich Fahrtkostenerstattungen durch den Arbeitgeber interessant. Diese kann in Form von vergünstigten oder kostenlosen Jahreskarten oder auch in Form von Benzingutscheinen erfolgen. Steuerfrei bleibt dies bis zur Grenze von 44 Euro monatlich, darüber wird ein ermäßigter Steuersatz von 15 Prozent fällig.

Weitere Beispiele für steuerfreie Lohnbestandteile sind unter anderem Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten, Berufskleitung, Erstattungen von Umzugskosten sowie Unterstützungszahlungen in Notfällen wie etwa bei einer plötzlichen schweren Krankheit.

Für Arbeitnehmer kann es sich demnach durchaus lohnen, mit dem Chef eine Bezahlung von Teilen des Arbeitsentgelts als Sachleistung zu vereinbaren. Oft profitieren hiervon beide Seiten: Der Arbeitnehmer wird steuerlich entlastet und der Arbeitgeber erhält beispielsweise besser qualifizierte und gesündere Mitarbeiter.

Quelle: Holzinger-Bachhuber, Steuerberater München

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