In bestimmten Rechtsgeschäften ist in aller Regel die Zahlungsabwicklung über einen Treuhänder nötig – zum Beispiel beim Erwerb einer Immobilie. Treuhänder verfügen über sogenannte Anderkonten, die zur Zahlungsabwicklung von Geschäften Dritte dienen. Der Kontoinhaber handelt in diesen Fällen also nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung. Nur Rechtsanwälte und Notare dürfen Anderkonten eröffnen und führen. Der ursprüngliche Grund für die Eröffnung eines Anderkontos liegt darin, das Vermögen des Verwalters vom zu verwaltenden Fremdvermögen zu trennen. Während Anderkonten meist relativ hohe Kontostände aufweisen, ist es jedoch auch so, dass entsprechende Gelder naturgemäß meist nur relativ kurzfristig dort verwahrt werden.
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