Aufgrund der durch Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) angestoßenen Diskussion um Altersarmut wird die Altersrente derzeit in der Öffentlichkeit stark thematisiert. Zu kurz kommt dabei jedoch meist das Thema „Pflegeversicherung“, denn eine unverhoffte Pflegebedürftigkeit führt häufiger als es den meisten Deutschen bewusst ist zu Altersarmut. Bereits heute ist ab dem 70. Lebensjahr bereits jeder Vierte pflegebedürftig. Die dadurch für den Betroffenen und seine Angehörigen entstehenden Kosten sind – abhängig vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit – oft enorm. Die staatlich gewährte Pflegerente stellt hierbei nur eine relativ geringe finanzielle Unterstützung dar.
Entscheidend für die Höhe der anfallenden Pflegekosten ist außer dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit auch, ob Angehörige den Betroffenen selbst pflegen und gegebenenfalls ambulante Unterstützung finanziert werden muss oder ob die Kosten einer stationären professionellen Pflege gestemmt werden müssen. Die monatlichen Kosten für einen Heimplatz können je nach Örtlichkeit und Pflegestufe bis zu 5000 Euro monatlich betragen. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt bei stationärer Pflege und Pflegestufe III (der höchsten Pflegestufe) maximal einen Betrag von 1550 Euro monatlich. Bei besonderen Härtefällen wie etwa einem Patienten im Wachkoma können bis zu 1918 Euro geltend gemacht werden. Da die anfallenden Kosten jedoch oft deutlich höher sind, muss der Differenzbetrag vom Betroffenen selbst bzw. von seinen Angehörigen abgedeckt werden. Das laufende Einkommen bzw. die Rente genügt hier zur Kostendeckung häufig nicht, sodass auch das Ersparte des Betroffenen oder eben auch die Einkommen und Ersparnisse der Angehörigen dazu dienen müssen. Unter Umständen muss hierfür sogar das Haus der Kinder verwertet werden, dass eigentlich für deren eigene Altersvorsorge dienen sollte.
Wie bereits beschrieben orientiert sich die Höhe der gesetzlichen Pflegerente an der Einstufung der Pflegebedürftigkeit, wofür die Unterteilung in drei Pflegestufen dient. Einschränkungen in der Beweglichkeit oder beim Gehen beispielsweise können bereits einer Pflegestufe I entsprechen. Betroffene können oftmals ihr bisheriges Leben weiterführen. Lediglich bei einigen Tätigkeiten im Haushalt, zum Beispiel beim Wäsche waschen und Ähnlichem, bedarf es Hilfe. Diese kann dann mittels der staatlichen Rente finanziert werden. Sehr schwerwiegende Fälle, die einer Betreuung rund um die Uhr bedürfen, entsprechen der Pflegestufe III. Eine ambulante Pflege ist dabei meist nicht möglich, der Aufenthalt in einem Heim ist der Regelfall.
Die Kosten eines Pflegefalles können jedoch abgedämpft werden – mittels einer privaten Pflegeversicherung. Diese schließt die oftmals relativ große finanzielle Absicherungslücke. Im Rahmen des Abschlusses wird ein Tagessatz festgelegt, der bei Vorliegen von Pflegestufe III komplett ausgezahlt wird. Ein Tagessatz von beispielsweise 50 Euro würde einer Monatsrente von 1500 Euro entsprechen. Diese stünde dann zusätzlich zur gesetzlichen Rente und der staatlichen Pflegerente zur Verfügung. Zudem ist es hierfür grundsätzlich nicht relevant, in welcher Weise die Pflege stattfindet – ambulant oder stationär. Auch eine professionelle Pflege ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn gewünscht, können Angehörige pflegen. Im Gegensatz zur staatlichen Pflegerente kommt die versicherte Rente in jedem Fall in voller Höhe zur Auszahlung und wird auch bei ambulanter Pflege durch Angehörige nicht gemindert.
Doch was, wenn keine Pflegestufe III vorliegt? Wie bereits erwähnt ist die dritte Pflegestufe nur sehr schwerwiegenden Pflegefällen vorbehalten. Deutlich häufiger sind die Stufen I und II. In diesem Fall zahlen Pflegegeldversicherungen nur einen Anteil des vereinbarten Tagessatzes. Je nach vertraglicher Vereinbarung bedeutet Pflegestufe II häufig einer Auszahlung von 60%. Pflegestufe I entspricht in der Regel einer Auszahlung in Höhe von etwa 30%. Einige Anbieter bieten auch zusätzliche Leistungen. So sind oftmals kostenfreie Organisationsdienste inbegriffen. Die Versicherung kümmert sich in diesem Fall beispielsweise um eine Zusammenstellung möglicher Pflegeheime. Ebenfalls hilfreich: Nicht selten sind auch einmalige Zahlungen im Pflegefall möglich, d.h. eine unkomplizierte Sofortzahlung an den Betroffenen. Dies kann sehr hilfreich sein, wenn beispielsweise der Wohnraum des Betroffenen behindertengerecht umgebaut werden soll.
Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Pflegeversicherung abgeschlossen werden sollte und welcher Tarif gewählt werden sollte, ist immer von der individuellen und familiären Situation abhängig. Hier können beispielsweise Honorarberater eine unabhängige Beratung bieten.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind relativ dürftig. Da bedarf es einer grundlegenden Reform. Der sogenannte Pflege-Riester genügt da einfach nicht.