Kurz erklärt: Wozu dient ein Freistellungsauftrag?

Ohne Freistellungsauftrag möchte der Staat von jedem Euro Kapitalertrag gut 25% abhaben. Bild: © Fineas - Fotolia.com

In Deutschland können Anleger Kapitalerträge grundsätzlich nur steuerpflichtig vereinnahmen. So wird seit 2009 auf alle Arten von Erträgen die sogenannte Abgeltungssteuer erhoben. Völlig egal ob Zinserträge oder Kursgewinne – pauschal 25% werden ans Finanzamt abgeführt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der den Gesamtsteuerbetrag nochmals um 5,5% der Abgeltungssteuer anhebt.

Ohne Freistellungsauftrag möchte der Staat von jedem Euro Kapitalertrag gut 25% abhaben. Bild: © Fineas - Fotolia.com

Um keinen Abzug dieser Steuern hinnehmen zu müssen, können Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Diesbezüglich steht jedem deutschen Bürger ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr zu, den er gegenüber seinem Kreditinstitut maximal freistellen kann. Für zusammen veranlagte Ehegatten gilt eine Gesamtsumme von 1602 Euro jährlich. Wird ein Freistellungsauftrag erteilt, darf die betreffende Bank bzw. Sparkasse Erträge bis zur Höhe des gestellten Freistellungsauftrages steuerfrei ohne Abzug auszahlen bzw. gutschreiben. Die Gesamthöhe von 801 Euro je Anleger darf jedoch nicht überschritten werden. Auch dann, wenn der Freistellungsauftrag zwischen mehreren Kreditinstituten aufgeteilt wird.

Wann kein Freistellungsauftrag benötigt wird

Einige Anleger benötigen keinen Freistellungsauftrag und können trotzdem Erträge steuerfrei vereinnahmen. Das trifft auf alle Personen zu, die eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung besitzen. Dieses vom Finanzamt ausgestellte Formular bescheinigt die voraussichtliche steuerliche Nichtveranlagung des Betroffenen. Wird eine kurz als NV-Bescheinigung bezeichnete Nichtveranlagungsbescheinigung bei einem Kreditinstitut vorgelegt, darf dieses alle Erträge steuerfrei gutschreiben. Die NV-Bescheinigung wird nur auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen ausgestellt. Im Regelfall erhalten nur Personen mit keinem oder geringem Einkommen eine solche Bescheinigung.

Wie beschrieben sind grundsätzlich alle erzielten Kapitalerträge steuerpflichtig. Einige Finanzprodukte ermöglichen jedoch auch steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Erträge. Keine Steuerpflicht besteht beispielsweise für im Rahmen von Riesterverträgen erzielte Kapitalerträge. Anleger müssen somit auch keinen Freistellungsauftrag dafür stellen. Eine teilweise Steuerfreiheit existiert für Geldanlagen in offene Immobilienfonds. Je nach Art der erwirtschafteten Erträge sind oftmals ca. 50% davon nicht zu versteuern. Mit einem Freistellungsauftrag in Höhe von 500 Euro beispielsweise lassen sich effektiv also 1000 Euro Zuwachs erwirtschaften. Auch Renten- und Lebensversicherung bieten Steuervorteile. Unter der Bedingung, dass solch ein Vertrag als Altersvorsorge genutzt wird, sind nur die Hälfte aller erzielten Erträge bei Auszahlung der Versicherung steuerpflichtig.

Einen Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*