Das Bankgeheimnis umschreibt ursprünglich die Pflicht von Banken und Sparkassen, Verschwiegenheit über ihre Kunden zu wahren. Dabei sind alle Tatsachen betroffen, die ein Kreditinstitut im Rahmen der geschäftlichen Kontakte über seine Kunden erfährt. Banken und Sparkassen müssen demnach Auskünfte an Dritte verweigern. Aufgrund des Artikels 12 des Grundgesetzes („Recht auf freie Berufsausübung“) haben Kreditinstitute jedoch auch das Recht, eine Auskunft über ihre Kunden an Dritte aktiv zu verweigern. Im Rahmen einer sogenannten Bankauskunft wird die Pflicht zur Verschwiegenheit allerdings teilweise aufgehoben – zumindest wenn es um als Privatkunden geltende Kunden geht.
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