Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den am meisten genutzten Versicherungsverträgen überhaupt – und das sicher zurecht. Denn ein solcher Vertrag schützt vor den finanziellen Folgen, welche die gesetzliche Haftpflicht mit sich bringen kann. Verursacht man einen Schaden, dann besteht die gesetzliche Verpflichtung, diesen dem Geschädigten auszugleichen. Im Regelfall erfolgt das in finanzieller Form. Dies gilt sowohl für alle Arten von Sachschäden als auch für gegebenenfalls entstandene Personenschäden. Vor allem letztere können für den Schadenverursacher enorme finanzielle Forderungen mit sich bringen. Besonders in den Fällen, in denen der Geschädigte durch den entsprechenden Vorfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. In diesen Fällen werden auch Verdienstausfälle geltend gemacht und müssen vom Schadenverursacher getragen werden. Eine private Haftpflichtversicherung schützt auch in einer solchen Extremsituation. Doch trotz des relativ weitreichenden Schutzes der privaten Haftpflichtversicherung entstehen immer wieder Fragen, von denen hier einige geklärt werden sollen.
Inhaltsangabe
Frage 1: Schützt eine Privathaftpflichtversicherung überall – auch im Ausland?
Unfälle können immer und überall passieren. Und auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Schadenersatzes sind in fast allen entwickelten Ländern ähnlich. Deshalb ist ein Versicherungsschutz überall wichtig. Das haben die Versicherer erkannt und bieten in aller Regel ausschließlich weltweit gültige Policen an. Wo ein Schaden entstanden ist, spielt für die Leistung des Versicherers also im Regelfall keine Rolle. Um sicherzugehen, sollten Versicherungsnehmer ihre Police – also ihren Versicherungsschein – prüfen. Ist ein weltweiter Schutz vermerkt, bestehen keine örtlichen Leistungseinschränkungen. In anderen Fällen sollte dringend beim Versicherer nachgefragt werden.
Frage 2: Wozu gibt es eigentlich Auslandsreisehaftpflichtversicherungen?
Wie bereits erwähnt, bieten private Haftpflichtversicherungen ihren Versicherten in aller Regel weltweiten Schutz. Trotzdem werden sogenannte Auslandsreisehaftpflichtversicherungen angeboten. Diese sehr spezielle Art der Haftpflichtversicherung erscheint nur in bestimmten Situationen wirklich sinnvoll. Vorausgesetzt, dass der Reisende bereits eine private Haftpflichtversicherung besitzt, ist dies nämlich nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Leistungen des bereits vorhandenen Vertrages im Reiseland gegebenenfalls nicht ausreichen könnten. Klassisches Beispiel dafür sind die USA, wo Entschädigungssummen traditionell um einiges höher sind als hierzulande. Darüber, ob es tatsächlich sinnvoll ist, eine solche Auslandsreisehaftpflichtversicherungen zusätzlich zu einer Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, lässt sich grundsätzlich allerdings streiten. Denn die Versicherungssummen der bei uns gängigen Verträge sind im Regelfall relativ hoch und sollten deshalb für alle gewöhnlichen Schadensituationen ausreichen – auch im Ausland.
Frage 3: Besteht die Pflicht zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung?
Der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung ist sicher wichtig. Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrages besteht jedoch nicht. Moralisch betrachtet kann man dies jedoch etwas anders sehen. Denn wenn man sich einmal von der oftmals eingenommen Betrachtungsweise des Schadenverursachers löst und in die Situation eines unschuldig Geschädigten versetzt, wird dies klar. Besitzt ein Schadenverursacher keinen Schutz durch eine Privathaftpflichtversicherung, ist häufig auch der Geschädigte benachteiligt – zumindest in schwerwiegenden Fällen. Denn dann ist es dem Verursacher oftmals nicht möglich, den entstandenen Schaden aus eigener finanzieller Kraft zu regulieren. So kommen zu den direkten Folgen des Schadens für den Geschädigten häufig auch noch finanzielle Probleme. Ein Haftpflichtschutz ist also grundsätzlich immer für beide Seiten sinnvoll. Jeder sollte eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Zumal sich der dafür nötige finanzielle Aufwand durchaus in Grenzen hält.
Frage 4: Kann man einen Partner problemlos mitversichern?
Bei den meisten Anbietern ist eine einfache Mitversicherung des Lebenspartners bzw. Ehegatten möglich. Dazu existieren bei vielen Versicherern Familien-Tarife, die neben dem eigentlichen Vertragsinhaber nicht nur eine zweite Person, sondern alle Personen eines Haushaltes absichern. Eine komplette Familie zu versichern, ist mit einem solchen Familien-Tarif also problemlos möglich.
Im Rahmen von sogenannten Single-Tarifen ist allerdings grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer abgesichert. Gründen zwei Personen zusammen einen gemeinsamen Hausstand, werden häufig auch doppelt existierende Versicherungsverträge zusammengelegt. Auf diese Weise lässt sich Geld sparen. Wichtig ist dabei, im Falle zwei bestehender Haftpflichtversicherungen eine entsprechende Tarifumstellung vorzunehmen. Denn neben der Kündigung eines der beiden vorhandenen Verträge muss unbedingt eine Mitteilung an den Versicherer des weiter bestehenden Vertrages erfolgen. Nur so sind dann zukünftig beide Personen versichert.
Frage 5: Worauf muss ich im Schadensfall dringend achten?
Kommt es zu einem Schaden, ist es zunächst immer wichtig, ruhig zu bleiben. Dies gilt vor allem bei Personenschäden. In erster Linie ist es wichtig, zunächst dem Geschädigten zu helfen – zum Beispiel mit der Anforderung ärztlicher Unterstützung. Erst dann sollte man sich um alle Formalitäten kümmern. Nicht nur aus menschlicher bzw. gesetzlicher Sicht ist es wichtig, zunächst alle Geschädigten zu versorgen. Auch aus Sicht des Versicherungsrechts muss ein Versicherungsnehmer – hier also der Schadenverursacher – das tun. Denn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung verpflichtet der Versicherungsnehmer sich in aller Regel zur Minimierung eines aufgetretenen Schadens. Ob es um einen Sach- oder Personenschaden geht, ist also egal – die Eindämmung weiterer Schäden hat zunächst immer Priorität.
Neben dieser Pflicht sollte danach eine unverzügliche Meldung des Schadens an den Versicherer erfolgen. Dies bedeutet, dass keine schuldhafte Verzögerung durch den Versicherungsnehmer vorkommen darf. Eine Meldung sollte zudem in Form von vorgesehenen Schadenmeldeformularen stattfinden. Da in diesen Formblättern alle nötigen Eintragungen vorgegeben sind, kann der Versicherte keine wichtigen Angaben vergessen. Das minimiert die Gefahr einer unnötigen Verzögerung in der Schadenregulierung durch den Versicherer. Grundsätzlich sind jedoch auch formlose Mitteilungen möglich. Egal, ob mittels Formblatt oder formlos – eine Schilderung der Ereignisse ist immer zwingende Voraussetzung bei einer Schadenmeldung. Dabei sind Ehrlichkeit und Vollständigkeit geboten. Auch vermeintliche Kleinigkeiten sollten Versicherte nicht verschweigen, da sie aus juristischen Gründen manchmal essenziell zur Beurteilung der Schadensituation sein können.
Frage 6: Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz?
Auch Versicherer können nicht alle Eventualitäten absichern. So gibt es auch dann, wenn Schadenverursacher eine private Haftpflichtversicherung besitzen Situationen, in denen kein Versicherungsschutz besteht. In erster Linie ist dies dann der Fall, wenn Schäden vorsätzlich herbeigeführt wurden. Ob der Grund dafür in einer beabsichtigten Schädigung eines Dritten oder versuchtem Versicherungsbetrug liegt, ist gleichgültig. Der Versicherer wird nicht zahlen. Auch dann, wenn in einem einzelnen Vertrag zusammen versicherte Personen sich gegenseitig schädigen, besteht grundsätzlich kein Schutz. Ebenfalls ausgeschlossen sind in aller Regel Schäden, welche durch die Bedienung eines motorisierten Fahrzeuges entstanden sind. Dafür müssen separate Haftpflichtversicherungen genutzt werden. Nicht zuletzt können auch Schäden, welche aus einer Straftat resultieren und Bußgelder nicht gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden.
Frage 7: Was ist eine Selbstbeteiligung im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung?
Die vertragliche Vereinbarung einer Selbstbeteiligung ist bei vielen Versicherungsarten möglich – so auch bei Haftpflichtversicherungen. Dabei handelt es sich um einen festgelegten Betrag, den der Versicherte im Schadensfall selbst übernimmt. Üblich sind 150 Euro oder 250 Euro je Schadensfall. Im Falle hoher Schadensummen spielt eine vereinbarte Selbstbeteiligung sicher kaum eine Rolle. Kommt es zu kleineren Schäden, dann hingegen schon. Wird zum Beispiel das teure Handy eines Freundes versehentlich fallen gelassen, kann eine Selbstbeteiligung von 250 Euro große Auswirkungen haben. Wird der Wert des Gerätes zum Beispiel auf 400 Euro geschätzt, kommen nach Abzug der Selbstbeteiligung lediglich noch 150 Euro zur Auszahlung. Schäden, deren Ausmaß unter dem vereinbarten Betrag der Selbstbeteiligung liegt, brauchen demzufolge gar nicht erst angezeigt werden. Auf deren Begleichung bleibt der Versicherte selbst sitzen.
Doch warum existiert die Möglichkeit einer Selbstbeteiligung? Aus Sicht des Versicherten lässt sich dadurch Beitrag sparen. Wer sich mit seiner privaten Haftpflichtversicherung lediglich gegen schwerwiegende Fälle absichern möchte, kann diese Möglichkeit getrost in Anspruch nehmen. Versicherer bieten Tarife mit Selbstbeteiligung günstiger an, weil sie dadurch Kosten einsparen. Zum einen dadurch, dass Kleinstschäden nicht beglichen werden müssen. Zum anderen wird dadurch auch der bürokratische Aufwand in Bezug auf die Schadenregulierungen einbedämmt.